Philadelphia Eagles Fans Germany e.V.

Philadelphia Eagles Fans Germany e.V.

Satzung Philadelphia Eagles Fanclub Germany e.V.

Vorwort

Mitgliedsbezeichnungen, Ämter und Funktionen natürlicher Personen dieser Satzung gelten
geschlechtsneutral für Frauen und Männer unabhängig ihrer Schreibweise gleichermaßen.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen Philadelphia Eagles Fanclub Germany e.V.
1.2 Der Verein verfügt über ein eigenes Logo.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.4 Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
1.5 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und American Football.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von gemeinsamen
Aktivitäten im sportlichen Zusammenhang, die Ausschreibung von Projekten zur
künstlerischen Verwirklichung von vereinsnahen Motiven sowie die kulturelle Vernetzung
von Gleichgesinnten erreicht.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.5 Die Mitglieder erhalten zu keiner Zeit Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.8 Die Vergabe von Aufträgen an vereinsnahe Firmen bzw. in denen Vorstandsmitglieder
beschäftigt sind bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Vorstand.
2.9 Alle wahrgenommenen Funktionen und Aufgaben sind ausschließlich ehrenamtlicher Art.
2.10 Der Verein verfolgt seine Zwecke unter Wahrung der ethischen, politischen und religiösen Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
3.2 Der Antrag der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich per Formblatt oder per Online-Formular. Der
Vorstand entscheidet anschließend über den Beitritt.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, ausgebliebene Erneuerung der Zahlung des
Jahresbeitrags, Ausschluss oder Tod.
3.4 Ein Austritt ist jederzeit und nach Ankündigung möglich, eine Erstattung gezahlter
Beiträge oder Anteile erfolgt nicht.
3.5 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder mit
dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über welche dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3.6 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden.
3.7 Mitgliedsanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters.
3.8 Aktiv stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab 16 Jahren. Das Stimmrecht
unter 16-jähriger Mitglieder ist nicht an deren gesetzlichen Vertreter übertragbar, sie nehmen
die Rechte und Nachten ihrer Mitgliedschaft selbst wahr,

§ 4 Beiträge

4.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge (Einzelmitgliedschaft/Familienmitgliedschaft) nach
Maßgabe eines jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegten Beschlusses. Dieser
legt die Beitragshöhe und -fälligkeit fest.
4.2 Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per Überweisung. Unabhängig vom
Zahlungsweg sind anfallende Gebühren ausschließlich vom Zahlungspflichtigen zu tragen.
4.3 Der Mitgliedsbeitrag wird bei Beitritt jeweils für das laufende Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) in voller Höhe fällig.
Bei Beitritt ab dem 1. Oktober gilt der Beitrag bereits für das Folgejahr.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Die Mitgliederversammlung
5.1 Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Für die Mitgliederversammlung gilt folgendes
6.1.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, sowie
dann, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder 25% der Mitglieder des Vereins es
schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.
6.1.2 Die Mitgliederversammlung wird durch elektronische Einladung der Mitglieder inkl.
Vorlage der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin einberufen.
6.1.3 Anträge für die Mitgliederversammlung bedürfen der Textform und müssen spätestens
1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht
werden. Bei Satzungsänderungsanträgen verlängert sich die Frist auf 2 Wochen. Diese
müssen den Mitgliedern zudem mindestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
zugesendet werden.
6.1.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die effektiv erschienene Anzahl der
Mitglieder beschlussfähig.
6.1.5 Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
6.1.6 Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.
6.1.7 Jedes Mitglied hat jeweils eine Stimme.
6.1.8 Gemäß § 34 BGB ist ein Mitglied dann nicht stimmberechtigt, wenn die anstehende
Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
6.1.9 Mitglieder, die ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht
gewählt werden.
6.1.10 Eine Stimmberechtigung haben nur ordentliche Mitglieder, die ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Verein (Bezahlung Mitgliedsbeitrag) nachgekommen sind.
6.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
6.2.1 Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer für zwei Amtsjahre.
6.2.2 Die jährliche Entlastung des Vorstandes nach Billigung des Geschäfts- und
Kassenberichts, eventuelle Satzungsänderungen sowie die Bestätigung von Protokollen
vorheriger Mitgliederversammlungen.
6.2.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen sind
die von Gesetz oder durch die Satzung geregelten Fälle. Die Versammlung wird vom
1.Vorsitzenden stellvertretend vom 2.Vorsitzenden geleitet.
6.2.4 Beschlüsse werden in offener Abstimmung herbeigeführt.
6.2.5 Die Mitgliederversammlungen sind mit ihren Beschlüssen von einem Protokollführer zu
protokollieren, zu unterzeichnen und den Mitgliedern zeitnah, jedoch spätestens innerhalb
von 4 Wochen nach der Versammlung zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Diese sind
7.1.1 Der. Vorsitzende
7.1.2 Der 2. Vorsitzende
7.1.3 Der Kassenwart
7.1.4 Der Mitgliederbeauftragte
7.1.5 Der Beisitzer
7.2 Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen.
7.3 Der 1. Vorsitzende und der Mitgliederbeauftragte vertreten den Verein in Einzelvertretung
7.4 Wahl des Vorstandes
7.4.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Amtsjahr
gewählt. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
7.4.2 Wird im ersten Wahlgang zu einem Vorstandsposten keine einfache Mehrheit erreicht,
so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch dort keine einfache Mehrheit erreicht, so
muss die Vorschlagsliste neu eröffnet werden und ein neuer erster Wahlgang beginnt. Ist
nach drei Wiederholungen immer noch keine einfache Mehrheit erreicht, so bleibt der
Vorstandsposten unbesetzt.
7.4.3 Gibt es für einen Vorstandsposten keine Vorschläge von Seiten der
Mitgliederversammlung, so bleibt der Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung
unbesetzt, kann dort allerdings nachgewählt werden.
7.4.4 Die Wahl des Vorstands ist öffentlich.
7.4.5 Die Wahl der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus den Stimmen aller
Wahlberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Für Mitglieder, die nicht in
Präsenz an der Versammlung teilnehmen können, soll — sofern technisch vor Ort umsetzbar
— eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Stimme online abzugeben (Innovationsklausel).
Der Vorstand entscheidet zu Beginn der Mitgliederversammlung, ob die Gegebenheiten eine
Stimmabgabe von Nicht-Anwesenden zulassen.
7.4.6 Eine Wahlberechtigung haben nur ordentliche Mitglieder, die ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Verein (Bezahlung Mitgliedsbeitrag) nachgekommen sind.
7.5 Die Aufgaben des Vorstands und der Vorstandssitzungen
7.5.1 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und leitet die Mitgliederversammlungen.
7.5.2 Der 2.Vorsitzende führt die Beschlusssammlung und stellt sie Einhaltung der Satzung
sicher.
7.5.3 Der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse, die Konten und das Kassenbuch des Vereins.
Er erstellt jährlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und übernimmt das Inkasso der
Mitgliederbeiträge.
7.5.4 Der Mitgliederbeauftragte führt die Mitgliederliste, leitet die Kommunikation bezüglich
der Mitgliedschaften und ist für alle weiteren Belange rund um die Verwaltung der Mitglieder
zuständig. Er vertritt ebenfalls den Verein nach außen.
7.5.5 Der Beisitzer unterstützt alle Vorstandsmitglieder und übernimmt Aufgaben, die in
keinen anderen Zuständigkeitsbereich fallen.
7.6 Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vereins in seine eigenen
Reihen kooptieren. Erfolgte Kooptationen sind den Mitgliedern des Vereins spätestens zwei
Wochen nach Beschlussfassung mit Nennung des Aufgabenfeldes und Namens mitzuteilen.
Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen.

§ 8 Kassenprüfer

8.1 Es werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
8.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
8.3 Die Kassenprüfer haben die Kasse, einschließlich der Kassenbücher, mindestens einmal
im Jahr im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser darüber Bericht zu erstatten.
8.4 Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht auf Einblick in die Kasse, einschließlich der
Kassenbücher (unvermutete Prüfung).

§ 9 Entziehung der Rechtsfähigkeit und Auflösung

9.1 Sollte die Anzahl der Mitglieder unter 3 herabsinken, so kann von Amts wegen die
Rechtsfähigkeit entzogen werden.
9.2 Der Entzug der Rechtsfähigkeit und oder die Auflösung ist im Vereinsregister
einzutragen.
9.3 Der Verein kann durch den Beschluss von drei Vierteln der erschienenen und
stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
9.4 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die deutsche
Krebsstiftung
9.5 Die Vermögensverwendung gemäß Absatz 9.4 darf erst erfolgen bzw.
zur Ausführung gelangen, wenn das zuständige Finanzamt seine
Zustimmung erteilt hat.
9.6 Für die satzungskonforme Liquidation des Vereines hat der Vorstand Sorge zu
tragen.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Die Haftung des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen.
10.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen
Bestimmungen unberührt.
10.3 Im Falle des Unwirksamwerdens einer Bestimmung oder der Feststellung der Unwirksamkeit einer Bestimmung hat die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung diese durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen.
10.4 Die Gründungskosten trägt der Verein.
10.5 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Köln.

Köln, den 04.02.2011
Unterschrift Gründungsmitglieder (auf dem Original)